3.3. Würdigung Bei der vorliegenden Motorfahrzeugversicherung handelt es sich um eine Schadensversicherung (vgl. Police [KB 6] i.V.m. AVB S. 4 Ziff. 3 [KB 7]). Es ist deshalb die Klägerin als Versicherungsnehmerin, welche die rechtsbegründeten Tatsachen und damit ihre effektiven Vermögenseinbusse, die sie durch den Versicherungsfall erlitten hat, zu beweisen hat.