3.2.2. Beweislast und Beweismass im Versicherungsrecht Gemäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen beim Anspruchsgegner liegt (vgl. auch oben E. 2.1). Für das Versicherungsrecht bedeutet diese Grundregel, dass der Ansprecher namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des