Es werde zudem bestritten, dass der Audi SQ7 jeweils nach den Unfällen mit Originalersatzteilen repariert worden sei (Duplik Rz. 101 mit Verweis auf Antwort Rz. 101 ff.; Schlussvortrag Beklagte Rz. 11). Ein Personenwagen, der nur mit "neuwertigen und unbeschädigten Occasions-Originaltei- len" repariert wurde, sei weniger wert als ein Wagen, der mit fabrikneuen Originalteilen repariert wurde (Duplik Rz. 14). Es werde auch bestritten, dass die D._____ GmbH Originalersatzeile für den Audi SQ 7 geliefert habe (Duplik Rz. 49 mit Verweis auf Klageantwort Rz. 41, 51 f. und 60 ff.).