Beklagte Rz. 7). Die Klägerin habe keine Belege über die Kosten für die Carrosseriearbeiten und die Lackiererei verurkundet, weshalb bestritten werde, dass diese Arbeiten ausgeführt worden seien. Diese Kosten seien nicht einmal behauptet worden (Antwort Rz. 44). Die "Teilverkauf – Auftragsbestätigung" vom 7. Juli 2022 belaufe sich über einen Betrag von Fr. 34'381.90, die Rechnung vom 25. Juli 2022 betrage Fr. 29'569.20. Der Klägerin sei ein Rabatt von 20% gewährt worden (KB 15). Damit sei auch widerlegt, dass die Klägerin Fr. 34'318.90 für die Ersatzteile bezahlt habe. Wenn überhaupt sei eine Zahlung von maximal Fr. 29'569.30 bewiesen (Antwort Rz. 67 c).