Rechnung vom 11. August 2022 (AB 8) die Bezahlung der Reparatur gemäss Kalkulation vom 4. Juli 2022 (AB 9) verlangt. Damit mache die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, sie habe die Reparatur gemäss der Expertise der B._____ für den Audi SQ7 vom 4. Juli 2022 (KB 13) ausgeführt (Antwort Rz. 42). Der Gutachter G._____ habe jedoch den Wiederbeschaffungswert des Audi SQ7 bestimmt. Dabei habe er weder berücksichtigt, dass der Wagen mit Gebrauchtteilen repariert worden sei, noch dass es sich um einen Unfallwagen gehandelt habe (Duplik Rz. 27 ff.; Schlussvortrag Beklagte Rz. 7).