3.1.2. Beklagte Die Beklagte bringt dagegen vor, gemäss der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Police (AVB) (KB 3) sei der eingetretene Schaden versichert. Der Klägerin seien diese Versicherungsbedingungen bekannt gewesen und sie habe sie akzeptiert. Entsprechend würden sie Anwendung finden (Duplik Rz. 38). Ebenfalls hätte der Klägerin aufgrund der Bestimmung K.2.6.2 in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (KB 7) klar sein müssen, dass nur die effektiven Reparaturkosten entschädigt würden (Duplik Rz. 42 ff.).