Die Klägerin habe Herrn G._____ von der Beklagten am 19. August 2022 aufforderungsgemäss die Ersatzteilrechnung mit Fotos des reparierten Audi SQ7 per E-Mail zugestellt (Klage Ziff. 7; KB 15-17). Es sei offensichtlich und sei von ihr nie etwas anderes behauptet worden, als dass sie der Meinung sei, als Schadensbetrag gelte die Expertise B._____ AG für den Audi vom 4. Juli 2022 (KB 13; Schlussvortrag Klägerin Ziff. 5; Stellungnahme S. 3). Die Höhe der effektiven Reparaturkosten habe die Klägerin gar nicht behauptet (Replik zu 2.1 und 2.2; Schlussvortrag Klägerin Ziff.