Die mit Eingabe vom 6. Januar 2025 von der D._____ GmbH eingereichten Unterlagen stünden in einem direkten Zusammenhang mit der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen. Es sei somit bestätigt, dass die Klägerin tatsächlich bei der D._____ GmbH Originalteile bezogen habe (Schlussvortrag Klägerin Ziff. 10; Stellungnahme S. 1). Die Reparaturkosten hätten nicht nur aus der Rechnung der D._____ GmbH bestanden. Das in der Kalkulation der Beklagten erwähnte Verbrauchsmaterial, Schrauben, Klammern, Nieten etc. habe die Klägerin aus ihrem Lager beziehen können. Die Carrosseriespengler- und Lackierarbeiten habe sie ebenfalls selbst getätigt.