14. 14.1. Mit Verfügung vom 12. März 2025 forderte der Präsident die Parteien auf, dem Handelsgericht schriftlich mitzuteilen, ob sie auf eine Hauptverhandlung gänzlich (Art. 233 ZPO) bzw. alternativ auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und dem Gericht beantragen, ihre Schlussvorträge schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). 14.2. Mit Eingabe vom 20. März 2025 verzichtete die Beklagte auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. 14.3. Mit Eingabe vom 21. März 2025 verzichtete die Klägerin auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und beantragte die Einreichung eines schriftlichen Schlussvortrags.