12. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 erklärte die D._____ GmbH, die Ersatzteile seien original der Klägerin verkauft worden. Die Ersatzteile seien bei der E._____ GmbH in T._____ bestellt, jedoch in Schweizer Franken verrechnet worden. Als Beweis reichte die D._____ GmbH ein Angebot vom 25. Januar 2021 über total EUR 19'852.12 sowie eine Rechnung über insgesamt EUR 2'105.34 vom 23. Februar 2021 jeweils der E._____ GmbH an die F._____ bei. 13. Das von der Klägerin gegen den Präsidenten mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 gestellte Ausstandsgesuch wurde nach Einholung einer Stellungnahme des Präsidenten und der Beklagten mit Beschluss vom 3. Februar 2025 abgewiesen.