Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, aufgrund der Täuschung der Klägerin sei sie gestützt auf Art. 39 und 40 VVG nicht an den Versicherungsvertrag gebunden. 8. Am 18. Juni 2024 fand eine Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen statt, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte. 9. Mit Replik vom 30. August 2024 und Duplik vom 30. Oktober 2024 hielten die Parteien an ihren bisher gestellten Rechtsbegehren und Begründungen fest. 10. 10.1. Mit Editionsverfügung vom 15. November 2024 verlangte der Präsident des Handelsgerichts bei der Klägerin sowie bei der D._____ GmbH diverse Urkunden ein.