Zur Begründung bringt die Klägerin hauptsächlich vor, sie sei ihren Pflichten als Versicherte soweit möglich und zumutbar vollumfänglich nachgekommen und es gäbe keinen ersichtlichen Grund von Seiten der Beklagten den am 30. Juni 2022 entstandenen Schaden nicht zu bezahlen. -3- 7. Mit Klageantwort vom 6. Mai 2024 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die in der Klage gestellten Begehren seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."