Handelsgericht 2. Kammer HOR.2024.12 / SD Entscheid vom 7. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Bäumlin Handelsrichter Meyer Handelsrichter Nauer Gerichtsschreiberin De Martin Klägerin A._____ GmbH, vertreten durch Dr. iur. Peter Steiner, Rechtsanwalt, Landstrasse 57, 5430 Wettingen Beklagte B._____, vertreten durch lic. iur. Daniel Casarramona, Rechtsanwalt, Zelg- listrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Motorfahrzeugversiche- rung Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Q._____. Sie bezweckt im Wesentlichen […] (Klagebeilage [KB] 1). 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R._____. Sie hat insbe- sondere […] zum Zweck (KB 2). 3. 3.1. Zwischen den Parteien besteht seit dem 21. Januar 2022 unter der Police Nr. aaa eine Motorfahrzeug-Versicherung mit einer Haftpflicht- sowie Voll- kaskoversicherung inkl. Kollisionsereignisse für das Fahrzeug Audi SQ7 4.0 TDI quattro unter dem Kontrollschild bbb. Der Selbstbehalt für die Voll- kaskoversicherung beläuft sich auf Fr. 1'000.00 (KB 3). -2- 3.2. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Bedingun- gen "Allgemeine Versicherungsbedingungen" in der Ausgabe September 2021 (KB 7; Ausgabe September 2023). 4. Am 30. Juni 2022 verursachte C._____, Gesellschafter und Geschäftsfüh- rer der Klägerin, mit dem Audi SQ7 einen Auffahrunfall in S._____, worauf die Klägerin bei der Beklagten Ansprüche aus der Motorfahrzeugversiche- rung geltend machte (Klage Ziff. 2, Antwort Rz. 2; KB 4). 5. Am 14. August 2023 fand vor dem Friedensrichteramt Kreis XV eine Schlichtungsverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Klage Ziff. 5, Antwort Rz. 5; KB 6). 6. Mit Klage vom 8. März 2024 (Postaufgabe: 8. März 2024) stellte die Kläge- rin folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Schadenfall vom 30. Juni 2022 einen Betrag von Fr. 42'160.93 zuzüglich Zins von 5 % ab 30. Juni 2022 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Zur Begründung bringt die Klägerin hauptsächlich vor, sie sei ihren Pflich- ten als Versicherte soweit möglich und zumutbar vollumfänglich nachge- kommen und es gäbe keinen ersichtlichen Grund von Seiten der Beklagten den am 30. Juni 2022 entstandenen Schaden nicht zu bezahlen. -3- 7. Mit Klageantwort vom 6. Mai 2024 stellte die Beklagte folgende Rechtsbe- gehren: " 1. Die in der Klage gestellten Begehren seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, aufgrund der Täu- schung der Klägerin sei sie gestützt auf Art. 39 und 40 VVG nicht an den Versicherungsvertrag gebunden. 8. Am 18. Juni 2024 fand eine Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprä- chen statt, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte. 9. Mit Replik vom 30. August 2024 und Duplik vom 30. Oktober 2024 hielten die Parteien an ihren bisher gestellten Rechtsbegehren und Begründungen fest. 10. 10.1. Mit Editionsverfügung vom 15. November 2024 verlangte der Präsident des Handelsgerichts bei der Klägerin sowie bei der D._____ GmbH diverse Ur- kunden ein. 10.2. Da die D._____ GmbH innert Frist die von ihr einverlangten Urkunden nicht einreichte, wurde ihr mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 eine Ordnungs- busse in Höhe von Fr. 300.00 auferlegt. 10.3. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 reichte die Klägerin innert erstreckter Frist die von ihr mit Verfügung vom 15. November 2024 einverlangten Ur- kunden ein. 11. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 überwies der Präsident die Streit- sache an das Handelsgericht und gab die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. -4- 12. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 erklärte die D._____ GmbH, die Ersatz- teile seien original der Klägerin verkauft worden. Die Ersatzteile seien bei der E._____ GmbH in T._____ bestellt, jedoch in Schweizer Franken ver- rechnet worden. Als Beweis reichte die D._____ GmbH ein Angebot vom 25. Januar 2021 über total EUR 19'852.12 sowie eine Rechnung über ins- gesamt EUR 2'105.34 vom 23. Februar 2021 jeweils der E._____ GmbH an die F._____ bei. 13. Das von der Klägerin gegen den Präsidenten mit Eingabe vom 6. Dezem- ber 2024 gestellte Ausstandsgesuch wurde nach Einholung einer Stellung- nahme des Präsidenten und der Beklagten mit Beschluss vom 3. Februar 2025 abgewiesen. 14. 14.1. Mit Verfügung vom 12. März 2025 forderte der Präsident die Parteien auf, dem Handelsgericht schriftlich mitzuteilen, ob sie auf eine Hauptverhand- lung gänzlich (Art. 233 ZPO) bzw. alternativ auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und dem Gericht beantragen, ihre Schlussvorträge schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). 14.2. Mit Eingabe vom 20. März 2025 verzichtete die Beklagte auf die Durchfüh- rung einer Hauptverhandlung. 14.3. Mit Eingabe vom 21. März 2025 verzichtete die Klägerin auf die Durchfüh- rung einer mündlichen Hauptverhandlung und beantragte die Einreichung eines schriftlichen Schlussvortrags. 14.4. Mit Verfügung vom 24. März 2025 setzte der Präsident den Parteien Frist zur Einreichung ihrer schriftlichen Schlussvorträge bis 4. April 2025. 14.5. Die Beklagte reichte ihren schriftlichen Schlussvortrag am 2. April 2025 ein. Die Klägerin folgte am 4. April 2025. 14.6. Mit Eingabe vom 9. April 2025 reichte die Beklagte ihre Kostennote ein. 14.7. Am 14. April 2025 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zum schriftli- chen Schlussvortrag der Beklagten ein. -5- Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Beklagte lässt sich auf den vorliegenden Prozess i.S.v. Art. 18 ZPO ein (vgl. Antwort Rz. 9), weshalb die Gerichte des Kantons Aargau örtlich zu- ständig sind. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Streitigkeit beschlägt die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien. Zu- dem sind beide Parteien im Handelsregister eingetragen (KB 1 und 2) und der Streitwert beträgt Fr. 42'160.43. Das Handelsgericht ist demgemäss nach Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich zuständig. 2. Verhandlungsmaxime Vorliegend gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Auf die sich daraus ergebenden Obliegenheiten der Parteien ist vorab einzugehen: 2.1. Behauptungslast Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsa- chen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Den Prozessparteien obliegt die Behauptungslast.1 Die Auftei- lung der Behauptungslast zwischen den Parteien folgt der Beweislastver- teilung nach Art. 8 ZGB.2 Somit trägt die Behauptungslast für rechtserzeu- gende Tatsachen, wer ein Recht oder Rechtsverhältnis behauptet; für rechtsaufhebende Tatsachen, wer die Aufhebung oder den Untergang ei- nes Rechts behauptet (z.B. Verwirkung, Erlass etc.) und für rechtshin- dernde Tatsachen, wer sich darauf beruft (z.B. Verjährung, Stundung etc.).3 Dementsprechend hat das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu behaupten, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt.4 Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es ge- nügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden rechtli- chen Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen 1 Vgl. BGer 5A_83/2019 vom 23. Juli 2019 E. 4, 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; SCHNEUWLY, Lange Rechtsschriften – Wieso? Und was tun?, Anwaltsrevue 2019, S. 444. 2 BGE 132 III 186 E. 4; BGer 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.2. 3 SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 55 N. 18. 4 BGE 128 III 271 E. 2.a.aa; weitergehend ZK ZGB-JUNGO, 3. Aufl. 2018, Art. 8 N. 387. -6- behauptet werden.5 Was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorge- brachten Parteibehauptungen enthalten ist, muss nicht explizit behauptet werden (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen).6 Blosse Mutmas- sungen stellen jedoch keine rechtsgenüglichen Tatsachenbehauptungen dar.7 Ist ein Tatsachenvortrag im erwähnten Sinne vollständig, so wird er als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt.8 Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich in den Rechtsschriften aufzu- stellen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO).9 Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht.10 Zweck dieses Erfordernisses ist, dass einerseits das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger (bzw. der Beklagte hinsichtlich einer Gegenfor- derung) stützt und womit er diese beweisen will, und dass andererseits die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich vertei- digen muss (Art. 222 ZPO).11 Durch einen Verweis auf Urkunden können Sachverhaltselemente jedoch ausnahmsweise als behauptet gelten, wenn es als blossen Leerlauf erscheinen würde, eine Übernahme des Urkunden- inhalts in die Rechtsschrift zu verlangen.12 An einen rechtsgenüglichen Ver- weis auf die Beilage werden im Wesentlichen drei Anforderungen gestellt: Erstens müssen in der Rechtsschrift die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet sein.13 Zweitens hat der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück zu nen- nen und aus dem Verweis selbst muss klar werden, welche Teile des Ak- tenstücks als Parteibehauptung gelten sollen.14 Drittens muss die Beilage selbsterklärend sein. Sie hat genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen zu enthalten und es darf kein Interpretationsspielraum bestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht ge- geben, kann der Verweis nur genügen, wenn zusätzlich in der Rechtsschrift die Beilage derart konkretisiert und erläutert wird, dass die in der Beilage 5 BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. 6 BGE 144 III 519 E. 5.3; BGer 4A_243/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2.1 m.w.N.; JOSI, Behaup- ten, Bestreiten und Beweisen – praktische Fragen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, in: Markus/Eichel/Rodriguez (Hrsg.), Der handelsgerichtliche Prozess, Chancen und Gefah- ren – national und international, 2019, S. 80. 7 BGer 4A_667/2014 vom 12. März 2015 E. 3.2.2. 8 BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1 m.w.N., 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; SCHNEUWLY (Fn. 1), S. 445. 9 BGE 144 III 519 E. 5.2.1, 144 II 67 E. 2.1; BRUGGER, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, SJZ 2019, S. 534; JOSI (Fn. 6), S. 60. 10 BGer 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.3.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 m.w.N.; JOSI (Fn. 6), S. 61. 11 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1 m.w.N. 12 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.2. 13 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_398/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; BRUGGER (Fn. 9), S. 535 f. 14 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_535/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.2.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; eingehend BRUGGER (Fn. 9), S. 536 ff. -7- enthaltenen Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht in- terpretiert und zusammengesucht werden müssen. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhan- den sind. Ein Verweis auf Akten darf nicht dazu führen, dass die Gegen- partei und das Gericht die relevanten Tatsachen aus der Beilage selbst zu- sammensuchen müssen.15 Die in der Praxis beliebten Pauschalverweise auf eingereichte Akten bzw. die allgemeine Erklärung, diese würden "integ- rierenden Bestandteil" der Rechtsschrift bilden, stellen deshalb keine hin- reichenden Behauptungen dar bzw. können fehlende Behauptungen nicht ersetzen.16 2.2. Bestreitungslast Die Kehrseite der Behauptungslast ist die sog. Bestreitungslast: Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht, gilt diese als unbestritten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne wei- teres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).17 Art. 222 Abs. 2 ZPO verlangt von der beklagten Partei, darzulegen, welche Tatsa- chenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder be- stritten werden. Es ist deshalb empfehlenswert, die Tatsachenbehauptun- gen der Klägerin detailliert, d.h. Punkt für Punkt zu bestreiten.18 Bestreitun- gen sind dabei so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden; die Bestreitung muss ih- rem Zweck entsprechend so bestimmt sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Pauschale Be- streitungen reichen indessen selbst dann nicht aus, wenn sie explizit erfol- gen. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird.19 Auch ein im- plizites Bestreiten genügt unter diesen Voraussetzungen den Anforderun- gen der rechtsgenügenden Bestreitung.20 2.3. Substantiierungslast Bestreitet aber der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei in rechtsgenüglicher Weise, so greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vor- bringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in 15 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.3.1, 4A_535/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.4.2, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2, 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.2 f.; eingehend BRUGGER (Fn. 9), S. 538 ff. 16 BK ZPO I-HURNI, 2012, Art. 55 N. 21 m.w.N.; BRUGGER (Fn. 9), S. 540 Fn. 50 m.w.N. 17 BK ZPO I-HURNI (Fn. 16), Art. 55 N. 37 mit Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO; JOSI (Fn. 6), S. 57. 18 Ähnlich DROESE, Bestreitungsbedürftige Beilagen – ein Hinweis zur bundesgerichtlichen Speise- karte, Note zu Urteil 4A_11/2018, SZZP 2019, S. 19. 19 BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3; SCHNEUWLY (Fn. 1), S. 445 f. 20 SCHMID/HOFER, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 2016, S. 285 m.w.N. -8- Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass dar- über Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann.21 Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, ein ungenü- gendes Parteivorbringen zu vervollständigen.22 Der nicht oder nicht sub- stantiiert vorgebrachte Sachverhalt ist im Geltungsbereich der Verhand- lungsmaxime dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen.23 2.4. Bezeichnung der Beweismittel Die Parteien haben im Rahmen der Verhandlungsmaxime die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO, wonach die Klage die Tatsachenbehauptungen sowie die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten hat). Dazu gehört auch, dass aus dem Zusammenhang klar wird, inwiefern die angerufenen Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Es genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeila- gen zu verweisen.24 Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsa- chenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt.25 Deshalb sind die einzel- nen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tat- sachenbehauptungen aufzuführen, welche durch sie bewiesen werden sol- len ("Prinzip der sog. Beweismittelverbindung").26 Es ist hingegen unzu- reichend, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu behaupten und lediglich pauschal auf eine Vielzahl von Urkunden oder eine Anzahl Zeugen zu ver- weisen.27 Bei umfangreichen Urkunden ist zudem die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180 Abs. 2 ZPO).28 3. Versicherungsleistung 3.1. Parteibehauptungen 3.1.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, nach der Schadenexpertise am 4. Juli 2022, an- lässlich welcher der Schaden auf Fr. 42'160.93 festgelegt worden sei, habe sie von der Beklagten die Bewilligung zur Reparatur des Audi SQ7 gemäss der Expertise erhalten. Bei der Reparatur durch C._____ seien neue, 21 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. 22 DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge (Hrsg.), Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 21; JOSI (Fn. 6), S. 86; vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3. 23 BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 55 N. 12; ähnlich JOSI (Fn. 6), S. 62. 24 BGer 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3 m.w.N. (nicht publ. in BGE 140 III 602). 25 BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 4.4.2, 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3 m.w.N. 26 BK ZPO II-KILLIAS, 2012, Art. 221 N. 29; PAHUD, in: Brunner/Schwander/Vischer (Hrsg.), Schweize- rische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 221 N. 16 ff.; BRUGGER (Fn. 9), S. 537. 27 BK ZPO II-KILLIAS (Fn. 26), Art. 221 N. 29; JOSI (Fn. 6), S. 86; ähnlich BGer 4A_360/2017 vom 30. November 2017 E. 4. 28 BK ZPO II-RÜETSCHI, 2012, Art. 180 N. 17 ff.; WEIBEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Sei- ler (Fn. 3), Art. 180 N. 10 ff. je m.w.N. -9- originale Ersatzteile der D._____ GmbH im Betrag von Fr. 34'318.90 ver- wendet worden (KB 15). Es seien alles Neuteile gewesen und sie seien bar bezahlt worden (Klage Ziff. 7; Schlussvortrag Klägerin Ziff. 3). Am 7. Juli 2022 sei nur eine Bestellbestätigung ergangen, die Ersatzteile der D._____ GmbH seien später geliefert worden, das Datum auf dem Lieferschein der D._____ GmbH (KB 15) sei offensichtlich falsch (Replik zu 7.2 [oder wohl 7.1]). Sie habe für die Ersatzteile nachweislich den Betrag von Fr. 29'569.00 bezahlt (Replik zu 7). Die mit Eingabe vom 6. Januar 2025 von der D._____ GmbH eingereichten Unterlagen stünden in einem direk- ten Zusammenhang mit der von der Klägerin geltend gemachten Ansprü- chen. Es sei somit bestätigt, dass die Klägerin tatsächlich bei der D._____ GmbH Originalteile bezogen habe (Schlussvortrag Klägerin Ziff. 10; Stel- lungnahme S. 1). Die Reparaturkosten hätten nicht nur aus der Rechnung der D._____ GmbH bestanden. Das in der Kalkulation der Beklagten er- wähnte Verbrauchsmaterial, Schrauben, Klammern, Nieten etc. habe die Klägerin aus ihrem Lager beziehen können. Die Carrosseriespengler- und Lackierarbeiten habe sie ebenfalls selbst getätigt. Darin enthalten seien aber gegenseitige Mithilfen von Partnerbetrieben (Replik zu 7.2 [oder wohl 7.1]). Die Klägerin habe Herrn G._____ von der Beklagten am 19. August 2022 aufforderungsgemäss die Ersatzteilrechnung mit Fotos des reparierten Audi SQ7 per E-Mail zugestellt (Klage Ziff. 7; KB 15-17). Es sei offensicht- lich und sei von ihr nie etwas anderes behauptet worden, als dass sie der Meinung sei, als Schadensbetrag gelte die Expertise B._____ AG für den Audi vom 4. Juli 2022 (KB 13; Schlussvortrag Klägerin Ziff. 5; Stellung- nahme S. 3). Die Höhe der effektiven Reparaturkosten habe die Klägerin gar nicht behauptet (Replik zu 2.1 und 2.2; Schlussvortrag Klägerin Ziff. 5). Die Klägerin sei auch der Meinung, sie müsse den selber herausgehandel- ten Rabatt der Beklagten nicht weitergeben, die sei auch nicht branchen- üblich (Replik S. 19; Schlussvortrag Klägerin Ziff. 5 und 7; Stellungnahme S. 3). 3.1.2. Beklagte Die Beklagte bringt dagegen vor, gemäss der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen der Police (AVB) (KB 3) sei der eingetretene Schaden versi- chert. Der Klägerin seien diese Versicherungsbedingungen bekannt gewe- sen und sie habe sie akzeptiert. Entsprechend würden sie Anwendung fin- den (Duplik Rz. 38). Ebenfalls hätte der Klägerin aufgrund der Bestimmung K.2.6.2 in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (KB 7) klar sein müssen, dass nur die effektiven Reparaturkosten entschädigt würden (Duplik Rz. 42 ff.). Die Klägerin habe ihren Schaden nicht gehörig substantiiert. Es ergebe sich aus der Klage nicht, wie sich die klageweise geltend gemachte Summe von Fr. 42'160.93 zusammensetze (Antwort Rz. 40). Die Klägerin habe mit - 10 - Rechnung vom 11. August 2022 (AB 8) die Bezahlung der Reparatur ge- mäss Kalkulation vom 4. Juli 2022 (AB 9) verlangt. Damit mache die Klä- gerin gegenüber der Beklagten geltend, sie habe die Reparatur gemäss der Expertise der B._____ für den Audi SQ7 vom 4. Juli 2022 (KB 13) ausge- führt (Antwort Rz. 42). Der Gutachter G._____ habe jedoch den Wiederbe- schaffungswert des Audi SQ7 bestimmt. Dabei habe er weder berücksich- tigt, dass der Wagen mit Gebrauchtteilen repariert worden sei, noch dass es sich um einen Unfallwagen gehandelt habe (Duplik Rz. 27 ff.; Schluss- vortrag Beklagte Rz. 7). Die Klägerin habe keine Belege über die Kosten für die Carrosseriearbeiten und die Lackiererei verurkundet, weshalb be- stritten werde, dass diese Arbeiten ausgeführt worden seien. Diese Kosten seien nicht einmal behauptet worden (Antwort Rz. 44). Die "Teilverkauf – Auftragsbestätigung" vom 7. Juli 2022 belaufe sich über einen Betrag von Fr. 34'381.90, die Rechnung vom 25. Juli 2022 betrage Fr. 29'569.20. Der Klägerin sei ein Rabatt von 20% gewährt worden (KB 15). Damit sei auch widerlegt, dass die Klägerin Fr. 34'318.90 für die Ersatzteile bezahlt habe. Wenn überhaupt sei eine Zahlung von maximal Fr. 29'569.30 bewiesen (Antwort Rz. 67 c). Weiter würden die Dokumente der D._____ GmbH we- sentliche Unstimmigkeiten aufweisen: Auf der Bestellbestätigung, dem Lie- ferschein und der Rechnung der D._____ GmbH (KB 15) fehlten die UID- Nummer der D._____ GmbH, die Mehrwertsteuernummer der D._____ GmbH, die Kundennummer sowie die Auftragsnummer. Die Unterlagen ge- nügten den Ausführungen der Buchführungen bzw. des kaufmännischen Verkehrs nicht. Es werde deshalb bestritten, dass diese Belege einen Sachverhalt abbildeten, der sich tatsächlich realisiert habe (Antwort Rz. 67 d; KB 15). Es werde zudem bestritten, dass der Audi SQ7 jeweils nach den Unfällen mit Originalersatzteilen repariert worden sei (Duplik Rz. 101 mit Verweis auf Antwort Rz. 101 ff.; Schlussvortrag Beklagte Rz. 11). Ein Personenwa- gen, der nur mit "neuwertigen und unbeschädigten Occasions-Originaltei- len" repariert wurde, sei weniger wert als ein Wagen, der mit fabrikneuen Originalteilen repariert wurde (Duplik Rz. 14). Es werde auch bestritten, dass die D._____ GmbH Originalersatzeile für den Audi SQ 7 geliefert habe (Duplik Rz. 49 mit Verweis auf Klageantwort Rz. 41, 51 f. und 60 ff.). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin die Ersatzteile für den Audi SQ7 nicht bei der J._____, sondern bei der D._____ GmbH bestellt habe. Abgesehen davon sei mit grösster Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass die D._____ GmbH Originalteile liefern konnte (Antwort Rz. 110): Wä- ren Original-Ersatzteile verwendet worden, so würden entsprechende Be- stellungen bei der J._____, Lieferscheine und Rechnungen von der J._____ existieren (Antwort Rz. 52). Es sei möglich, dass Ersatzteile auf dem "grauen Markt", d.h. Originalersatzteile aus dem Ausland oder Kopien von Marken-Ersatzteilen gekauft würden. Diese seien in der Regel qualita- tiv nicht gleichwertig, aber in jedem Fall viel billiger wie die Beispiele der K._____ AG oder der L._____ zeigen würden (Antwort Rz. 53 und 65; - 11 - Duplik Rz. 101 ff.). Zudem bestehe die Möglichkeit des Einkaufs auf dem schwarzen Markt, d.h. Ersatzteile von gestohlenen Fahrzeugen oder an- derweitig rechtswidrig beschafften Teilen. Die Klägerin versuche die Be- klagte zu täuschen, indem sie behaupte, sie habe den Audi SQ7 mit Origi- nal-Ersatzteilen repariert (Antwort Rz. 55 und 114). Die von der D._____ GmbH am 6. Januar 2025 eingereichten Unterlagen seien für die streitgegenständliche Forderung unbeachtlich bzw. vermögen den klägerischen Sachverhalt nicht zu beweisen, so würden die eingereich- ten Unterlagen weit vor dem Unfall datieren und die Auftragsnummern so- wie Beträge würden nicht übereinstimmen (Schlussvortrag Beklagte Rz. 3). 3.2. Rechtliches 3.2.1. Umfang der Versicherungsleistung Bei der Bestimmung des Umfangs der Versicherungsleistung ist zwischen der Schadens- und Summenversicherung zu unterscheiden.29 Es liegt in den Händen der Versicherungsunternehmen, in ihren AVB klar zu formu- lieren, ob eine bestimmte Versicherung als Summen- oder als Schadens- versicherung gelten soll.30 Bei einer Summenversicherung genügt der blosse Eintritt des Versiche- rungsfalls, um die Leistungspflicht des Versicherers auszulösen. Eine Schadensversicherung liegt vor, wenn die Höhe der geschuldeten Zahlung von einer vom Versicherten erlittenen Vermögensbusse abhängt.31 Bei ei- ner Schadensversicherung ist die Versicherungsleistung dazu bestimmt, einen Schaden ganz oder teilweise auszugleichen, der als Folge des ver- sicherten Ereignisses eintritt und der eine selbständige Voraussetzung der Leistungspflicht und gleichzeitig das Kriterium für die Bemessung der Leis- tung ist.32 Bei der Schadensversicherung ist die Leistungspflicht des Versi- cherungsunternehmens auf den wirtschaftlichen Schaden beschränkt, der dem Anspruchsberechtigten durch das schädigende Ereignis entstanden ist. Er soll aus dem Schadensereignis keinen wirtschaftlichen Vorteil erzie- len können.33 3.2.2. Beweislast und Beweismass im Versicherungsrecht Gemäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindern- den Tatsachen beim Anspruchsgegner liegt (vgl. auch oben E. 2.1). Für das Versicherungsrecht bedeutet diese Grundregel, dass der Ansprecher namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des 29 FUHRER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011, N. 11.62. 30 Vgl. BSK VVG-BOLL/STADELMANN, 2. Aufl. 2023, Vor Art. 48-58 N. 4. 31 FUHRER (Fn. 29 ), N. 11.62. 32 BGE 128 III 34 E. 3b, 126 II 237 E. 5c/dd. 33 BSK VVG-BOLL/STADELMANN (Fn. 30), Vor Art. 48-58 N. 46 m.w.N. - 12 - Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs zu beweisen hat. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen. Will bspw. der Versicherer eine betrügerische Anspruchsbegründung gemäss Art. 40 VVG geltend machen, muss er die wahrheitswidrige Darstellung von Fak- ten durch den Versicherten beweisen. Ausser im Fall einer Beweisnot hat er diesbezüglich den strikten Beweis zu leisten, während für die Täu- schungsabsicht der Nachweis mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt.34 Dem Versicherer steht das Recht auf Gegenbeweis zu: Er hat Anspruch darauf, durch eigene Vorbringen und Beweismittel beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach zu halten und diesen dadurch zu vereiteln. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen.35 Thema des Gegenbeweises ist die Sachdarstellung des hauptbeweisbelasteten Anspruchsberechtig- ten. Dazu gehört auch dessen Glaubwürdigkeit. Es steht dem Versicherer zudem frei, eine von derjenigen des Anspruchsberechtigten abweichende Sachdarstellung aufzuzeigen, die neben der behaupteten Version ebenso ernsthaft in Frage kommt oder sogar näher liegt. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberechtigten behaupteten Tatsachen nicht als bewiesen, d.h. als überwiegend wahrscheinlich gemacht, anerkannt wer- den. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert.36 3.3. Würdigung Bei der vorliegenden Motorfahrzeugversicherung handelt es sich um eine Schadensversicherung (vgl. Police [KB 6] i.V.m. AVB S. 4 Ziff. 3 [KB 7]). Es ist deshalb die Klägerin als Versicherungsnehmerin, welche die rechtsbe- gründeten Tatsachen und damit ihre effektiven Vermögenseinbusse, die sie durch den Versicherungsfall erlitten hat, zu beweisen hat. Die Klägerin fordert gestützt auf die Schadensexpertise vom 4. Juli 2022 (KB 13) insgesamt Fr. 42'160.93. Die Schadensexpertise vom 4. Juli 2022 stellt jedoch für sich alleine noch keinen Beweis der Schadenshöhe dar. Es handelt sich dabei lediglich um eine Kostenschätzung. Für die Bestimmung der Schadenshöhe sind die effektiven Kosten und nicht, wie von der Klä- gerin fälschlicherweise behauptet, der Wert der Ersatzteile ausschlagge- bend. Der Expertise vom 4. Juli 2022 ist zudem auch zu entnehmen, dass bis zur Ausbezahlung der Schadenssumme die Rechnung abzuwarten ist (KB 13). 34 BGE 148 III 134 E. 3.4.3. 35 BGE 130 III 321 E. 3.4, 120 II 393 E. 4b. 36 BGE 130 III 321 E. 3.4 m.w.N. - 13 - Die Klägerin führt aus, Verbrauchsmaterial, Schrauben, Klammern, Nieten etc. habe sie aus ihrem Lager beziehen können. Die Carrosseriespengler- und Lackierarbeiten habe sie selber mit gegenseitiger Mithilfe von Partner- betrieben ausgeführt. Eine Quantifizierung dieser Arbeiten behauptet die Klägerin nirgends. Obwohl von der Beklagten bestritten, unterlässt es die Klägerin, für diese Aufwendungen substantiierte Behauptungen aufzustel- len, geschweige denn entsprechende Beweismittel ins Recht zu legen. Der Klägerin kann daher für Verbrauchsmaterial, Schrauben, Klammern, Nieten etc. sowie die Carrosseriespengler- und Lackierarbeiten nichts zugespro- chen werden. Die Klägerin behauptet, sie habe für die Reparatur des Audi SQ7 bei der D._____ GmbH Originalersatzteile in Wert von Fr. 34'318.90 gekauft und dafür Fr. 29'569.20 bezahlt. Sie weist diese Kosten mit der Bestellbestäti- gung, dem Lieferschein und der Rechnung der D._____ GmbH (KB 15) nach. Folglich beträgt der effektive Schaden der Klägerin für den Erwerb der behaupteten Originalersatzteile Fr. 29'596.20. Bei einer Schadensver- sicherung ist der angebliche Wert der Ersatzteile Fr. 34'318.90 irrelevant, entscheidend ist die tatsächliche Vermögenseinbusse. Die angeblich aus- gehandelten Rabatte gehören entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Versicherungsnehmerin. 37 Aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten erscheint es mehr als fragwürdig, dass die Klägerin den strittigen Audi SQ7 mit bei der D._____ GmbH zu einem Preis von Fr. 29'569.20 bezogenen Originalersatzteilen repariert hat: Es ist unglaubwürdig, dass die Klägerin am 7. Juli 2022 (KB 15) und damit innert nur zwei Tagen nach Erhalt der Kostenkalkulation von der Beklagten (KB 13 und AB 9), bei der D._____ GmbH – nachweislich einem nicht J._____-Partner und welche den Handel mit Autoersatzteilen nicht als Ge- schäftszweck aufgeführt hat (AB 11) – sämtliche für die Reparatur des strit- tigen Audi SQ7 benötigten Originalersatzteile beziehen konnte. Auch das gleiche Datum auf Auftragsbestätigung und Lieferschein erhöht die Glaub- würdigkeit nicht. Daran ändert auch die Behauptung der Klägerin, es sei ein falsches Datum auf dem Lieferschein, nichts. Aus den klägerischen Be- hauptungen erschliesst sich nicht, wann die Lieferung der angeblichen Ori- ginalersatzteile effektiv stattgefunden haben soll. Hinzu kommen die feh- lenden Angaben bezüglich der UID-, Mehrwertsteuer-, Kunden- und Auf- tragsnummer auf den eingereichten Belegen der D._____ GmbH. Zudem hätten diese Originalersatzteile "zufälligerweise" jeweils exakt so viel gekostet, wie in der Kostenkalkulation von der Beklagten dafür berech- net wurde. In ihrer Eingabe vom 6. Januar 2025 behauptet die D._____ AG, sie habe die Ersatzteile von der E._____ GmbH in T._____ bestellt und der 37 Vgl. BSK VVG-BOLL/STADELMANN (Fn. 30), Vor Art. 48-58 N. 46 m.w.N. - 14 - Klägerin in Schweizer Franken weiterverrechnet. Die Offerte der E._____ GmbH datiert jedoch vom 25. Januar 2021 und die Rechnung vom 23. Feb- ruar 2021 und damit gut eineinhalb Jahre vor der angeblichen Lieferung der Originalersatzteile von der D._____ GmbH an die Klägerin. Zudem be- läuft sich die Rechnung der E._____ GmbH lediglich auf EUR 2'105.34 und damit auf weniger als das zehnfache der Rechnung der D._____ GmbH an die Klägerin vom 25. Juli 2022. Zudem enthält die Rechnung der E._____ GmbH mehrheitlich Kleinteile wie Schrauben und Muttern. Gemäss den klägerischen Behauptungen habe die Klägerin diese Teile jedoch aus ihrem Lager bezogen. Die Klägerin führt zwar aus, es bestehe ein direkter Zu- sammenhang zwischen diesen Dokumenten und dem von ihr gelten ge- machten Ansprüchen, unterlässt es jedoch, diesen aufzuzeigen. Zusammenfassend ist das Handelsgericht im Rahmen das Regelbeweis- masses nicht überzeugt, dass die Klägerin für die Reparatur des Audi SQ7 Originalersatzteile im Umfang von Fr. 29'596.20 verwendet hat. Die Klage ist folglich mangels Schadensnachweises abzuweisen. 4. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 42'160.93 (vgl. oben E. 1.2). Die Beklagte obsiegt vollumfänglich, womit die gesamten Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen sind. 4.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 42'160.93 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 4 VKD i.V.m. § 29 GebührD Fr. 3'819.65. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von noch Fr. 2'319.65 verrechnet. Den Fehlbetrag von Fr. 1'500.00 hat die Klägerin der Obergerichtskasse noch zu bezahlen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung. In vermögensrechtlichen Streitsa- chen beträgt die Grundentschädigung bei einem Streitwert von Fr. 42'160.93 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT Fr. 7'649.30. Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korres- pondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teil- nahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für den doppelten Schriftenwechsel erfolgt ein Zuschlag von praxisgemäss 20 % und nicht wie von der Beklagten verlangt 25 %, für den schriftlichen - 15 - Schlussvortrag einer von 10 % (§ 6 Abs. 3 AnwT). Die Beklagte übersieht in ihrer Kostennote vom 9. April 2025, dass die Prozesskosten des Aus- standsgesuchs bereits mit Beschluss vom 3. Februar 2025 verlegt wurden, so dass ihr vorliegend für die Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 kein Zuschlag zuzusprechen ist. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisge- mäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 10'240.00. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'819.65 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'319.65 verrechnet. Zu- sätzlich hat die Klägerin der Obergerichtskasse Fr. 1'500.00 zu bezahlen. 3. Die Klägerin hat der Beklagten eine gerichtlich festgelegte Parteientschä- digung in Höhe von Fr. 10'240.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein) − die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Doppel des Schlussvortrags vom 4. April 2025 und der Stellungnahme vom 14. April 2025) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind - 16 - beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 7. Mai 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Vetter De Martin