3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'911.25 werden der Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin in der Höhe von Fr. 3'542.00 verrechnet, sodass die Beklagte der Klägerin Fr. 1'911.25 direkt zu ersetzen hat. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'964.15 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte