Der Abzug für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss mit 20 % zu gewichten. Davon ist ein weiterer Abzug aufgrund des nicht vollständig durchgeführten Verfahrens sowie der geringen Aufwendungen von 50 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. - 12 - § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von Fr. 2'964.15, welche die Beklagte der Klägerin zu bezahlen hat.