7.2. Parteientschädigung Die Beklagte hat der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung bemisst sich ebenfalls nach dem für die Gebühren relevanten Streitwert (§ 3 AnwT). Die Grundentschädigung beläuft sich gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT auf rund Fr. 7'194.50 (Fr. 2'590.00 + 12.0 % des Streitwertes [Fr. 4'604.50]), womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Der Abzug für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss mit 20 % zu gewichten.