Der Grundansatz gemäss § 7 Abs. 1 VKD beträgt vorliegend Fr. 3'592.25 (Fr. 1'290.00 + 6.0 % des Streitwertes [Fr. 2'302.25]). Da sich die Beklagte nicht vernehmen liess und keine Verhandlung stattgefunden hat, ist der Betrag um die Hälfte auf Fr. 1'796.15 zu kürzen (§ 7 Abs. 3 VKD). Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 3'542.00 verrechnet, sodass die Beklagte der Klägerin Fr. 1'796.15 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der verbleibende Überschuss steht der Klägerin zu.