7. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.1. Gerichtskosten Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Bei der Festsetzung der Kosten ist von dem Streitwert der vorliegenden Klage auszugehen. Dieser wird durch das Rechtbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht zu berücksichtigten sind (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Demgemäss beträgt der Streitwert Fr. 38'371.00.