Gemäss Ziff. 13 Abs. 2 des Mietvertrages vom 14. April 2015 dient die streitgegenständliche Sicherheitsleistung für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis (KB 1). Die Klägerin verfügt über Ansprüche im Umfang von Fr. 38'371.00, die in Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen und damit von der Sicherstellung erfasst sind. Damit ist die Klägerin berechtigt zu erklären, die bei der F._____ AG, auf dem Mieterkautionssparkonto Nr. I, lautend auf die E._____ AG, angelegte Mieterkaution in der Höhe von Fr. 10'000.00 (inklusive aufgelaufener Zinsen; KB 6) unter Anrechnung an ihre Ansprüche zu beziehen.