6. Sicherheitsleistung Im Rahmen des zweiten Rechtsbegehrens verlangt die Klägerin, dass sie dazu berechtigt wird, die Mietkaution in Höhe von Fr. 10'000.00 unter Anrechnung an den zugesprochenen Betrag zu beziehen (Klage Rz. 38). Gemäss Art. 257e Abs. 3 OR darf die Bank die geleistete Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. 13 Vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5. - 11 -