Dabei gilt der dreissigste Tag als Verfalltag i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR (KB 1). Damit im Einklang steht auch der in der Rechnung der Klägerin vom 25. April 2022 erwähnte Zusatz "innert 30 Tagen" (KB 31). Aufgrund der widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellung der Klägerin, bleibt allerdings unklar, ob die Heiz- und Betriebskostenabrechnung (KB 31) der Beklagten am 25. oder am 26. April 2022 zugestellt wurde (Klage Rz. 32, 41). Vorliegend wird darauf abgestellt, dass diese der Beklagten erst am 26. April 2022 zugegangen ist.