102 Abs. 2 OR (KB 1, Ziff. 5.5). Somit ist die Beklagte jeweils mit Ablauf dieses Tages für die monatlichen Mietzinsforderungen seit Januar 2022 bis August 2023 in Verzug geraten. Die Höhe des Verzugszinses beträgt gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5 %. Bei periodisch anfallenden Zahlungen kann aus Praktikabilitätsgründen ein mittlerer Verfall angenommen werden.13 Der mittlere Verfalltag ist vorliegend der 15. Oktober 2022.