4.2. Würdigung Die Klägerin macht ferner geltend, die Beklagte schulde ihr für Heiz- und Betriebskosten einen Betrag von Fr. 676.00 für die Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2020 bis 1. Dezember 2020 [recte: 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021] (Klage Rz. 32). Von der Beklagten wird weder Bestand noch Höhe der Forderung bestritten. In der Konsequenz ist der Klägerin der Betrag von Fr. 676.00, welcher in der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 25. April 2022 ausgewiesen ist (KB 31), zuzusprechen.