Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser-7 und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben (Art. 257b Abs. 1 OR). Betriebskosten sind etwa Kosten für Reinigung, Hauswartung, Abwassergebühren, Kehrichtabfuhrgebühren, Garten- und Umgebungspflege, Allgemeinstrom (nicht aber Individualstrom = Verbraucherkosten), Lift, Alarmanlagen, Kanalisationsgebühren, etc.8 Der gesetzliche Begriff der Nebenkosten ist zwingender Natur.9