Sodann ist der geltend gemachte Betrag auch in quantitativer Hinsicht nachvollziehbar. Von der Beklagten wird die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht bestritten. Eine Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit durch die Klägerin ist nicht ersichtlich. Die Beklagte schuldet der Klägerin für die Monate Januar 2022 – August 2023 Schadenersatz im Betrag von monatlich je Fr. 1'884.75, d.h. total Fr. 37'695.00.