Die Klägerin hat mit schlüssigen Behauptungen und den ins Recht gelegten Urkunden plausibel dargetan, dass die Parteien eine Mindestvertragsdauer bis 30. Juni 2025 vereinbart haben und die Klägerin mittels diverser Inserate auf verschiedenen Plattformen sowie weiterer Vermarktungsmassnahmen ernsthafte Bemühungen zur Weitervermietung der streitgegenständlichen Flächen angestellt hat. Sodann ist der geltend gemachte Betrag auch in quantitativer Hinsicht nachvollziehbar.