Zudem kann festgehalten werden, dass die Behauptungen der Klägerin mit den Erkenntnissen aus den ins Recht gelegten Nachweisen deckungsgleich sind. Ohnehin hat die Beklagte die Forderung, welche die Klägerin mit der Klage vom 10. September 2021 (HOR.2021.36) vollumfänglich geltend gemacht hat, anerkannt und bezahlt. Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zahlungsverzugskündigung (Art. 257d OR) vorliegend gegeben sind und die Rückgabe der Mietflächen per 1. Dezember 2020 erfolgt ist.