3.3. Würdigung Vorliegend ist von Seiten der Klägerin ein schlüssiger Tatsachenvortrag zur vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzug erfolgt. Die Ausführungen der Klägerin werden von der Beklagten nicht bestritten. Zudem kann festgehalten werden, dass die Behauptungen der Klägerin mit den Erkenntnissen aus den ins Recht gelegten Nachweisen deckungsgleich sind.