Der Mieter, dessen Vertrag wegen Zahlungsverzugs vorzeitig aufgelöst wurde, hat dem Vermieter die Sache auf den Kündigungstermin hin zurückzugeben. Darüber hinaus schuldet der Mieter dem Vermieter nicht nur sämtliche rückständigen Mieten, sondern er muss den Vermieter nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Umfang des positiven Interesses schadlos halten (Art. 97 Abs. 1 OR). Der Schaden umfasst somit unter -8-