257d OR zugesandt habe, nachdem die Beklagte mit ihren Mietzinszahlungen in Verzug geraten sei (Klage Rz. 19). Mit Datum vom 26. Oktober 2020 habe die Klägerin der Beklagten schliesslich das Mietverhältnis ausserordentlich infolge Zahlungsverzugs mit Wirkung auf den 30. November 2020 gekündigt. Die Rückgabe der Mietflächen sei am 1. Dezember 2020 erfolgt (Klage Rz. 20).