3. Rechtsfolgen der Zahlungsverzugskündigung 3.1. Parteibehauptungen Die Klägerin behauptet, dass sie der Beklagten mit Schreiben vom 16. September 2020 eine Mahnung mit Kündigungsandrohung wegen Zahlungsverzugs im Sinne von Art. 257d OR zugesandt habe, nachdem die Beklagte mit ihren Mietzinszahlungen in Verzug geraten sei (Klage Rz. 19).