Vorliegend sind beide Parteien im Handelsregister eingetragen und das streitgegenständliche Mietverhältnis betrifft eine Geschäftsliegenschaft. Der Streitwert beträgt Fr. 38'371.00, womit die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht und die Streitwertgrenze für das vereinfachte Verfahren i.S.v. Art. 243 Abs. 1 ZPO überschritten ist. Sodann kommt das vereinfachte Verfahren auch nicht aufgrund der Art der Streitigkeit zur Anwendung, da es sich um Forderungen infolge des Zahlungsverzugs der Beklagten handelt.