74 Abs. 1 lit. a BGG). Das vereinfachte Verfahren gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, soweit es sich um die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, den Schutz vor missbräuchlichen Mietund Pachtzinsen, den Kündigungsschutz oder die Erstreckung von Mietoder Pachtverhältnisses handelt (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Das Handelsgericht ist in Fällen, die dem vereinfachten Verfahren unterliegen, nie zuständig.