6.3. Nach Ausbleiben einer Antwort wurde der Beklagten mit Verfügung vom 27. März 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 17. April 2024 für die Erstattung einer Antwort unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO angesetzt. Die Verfügung konnte der Beklagten am 28. März 2024 zugestellt werden. Auch diese Frist liess die Beklagte unbenutzt verstreichen. 7. Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde die Sache ans Handelsgericht überwiesen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: