6. 6.1. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 bestätigte der Präsident den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist bis zum 29. Januar 2024 zur Zahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'592.00. -4- 6.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss innert erstreckter Frist bezahlt hatte, setzte der Präsident der Beklagten mit Verfügung vom 9. Februar 2024 eine Frist bis zum 22. März 2024 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort. Die Sendung konnte der Beklagten am 12. Februar 2024 zugestellt werden. Allerdings liess sich die Beklagte nicht innert Frist vernehmen.