3.4. Im Hinblick auf die von der Beklagten gemietete Fläche besteht noch eine Mietzinskaution bei der F._____ AG. Die Mietzinskaution lautet auf die E._____ AG, heutige B._____. Dannzumal ist eine Mietzinskaution von Fr. 10'000.00 einbezahlt worden (KB 6; Klage Rz. 18). 4. Bereits am 10. September 2021 wurde in vorliegender Angelegenheit eine Klage hängig gemacht. Im Verfahren HOR.2021.36 hat die Beklagte die Forderung der Klägerin anerkannt, weshalb das Verfahren mit Verfügung vom 9. November 2021 abgeschrieben wurde (KB 10). Anschliessend hat die Beklagte den ausstehenden Betrag beglichen (Klage Rz. 21).