Demgemäss ist im vorliegenden Entscheid der Rechtsvorschlag der Beklagten im Umfang der Gutheissung der Klage zu beseitigen, so dass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann. Verzugszins kann der Klägerin jedoch erst ab dem 31. Januar 2023 zugesprochen werden, da sie die Berechnung der aufgelaufenen Zinsen bis 30. Januar 2023 nicht darlegt.