79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Demgemäss ist im vorliegenden Entscheid der Rechtsvorschlag der Beklagten im Umfang der Gutheissung der Klage zu beseitigen, so dass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann.