Dies ergibt einen Jahresanspruch von Fr. 237.12. Darauf ist gestützt auf Ziff. 11 GT 3a Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss den Behauptungen der Klägerin kommt für beide Positionen ein Mehrwertsteuersatz von 7.7. % zur Anwendung (Klage Rz. 29). Dies ergibt einen Gesamtanspruch in der Höhe von gerundet Fr. 255.35 wie von der Klägerin eingefordert (KB 6). 5. Verzugszinsen 5.1. Die Klägerin verlangt mit Rechtsbegehren Ziff. 1 zudem Verzugszinsen von 5 % seit dem 16. August 2022.