Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke schuldet die Beklagte der Klägerin aus diesem Tarif für das Jahr 2022, wie im Beiblatt zur Rechnung der Klägerin vom 12. Juli 2022 (KB 6) richtig aufgeschlüsselt, für das Urheberrecht audiovisuelle Nutzung eine Monatspauschale von Fr. 14.82 (Fr. 15.60 abzüglich 5 % Rabatt) bzw. Fr. 177.84 pro Jahr und für die verwandten Schutzrechte eine Monatspauschale von Fr. 4.94 (Fr. 5.20, abzüglich 5 % Rabatt) bzw. Fr. 59.28 pro Jahr. Dies ergibt einen Jahresanspruch von Fr. 237.12.