Nach Ziff. 8.2. des GT 3a wird für Nutzer, welche die Vergütungen unter dem Tarif vor dem 1. Januar 2019 über die Billag AG bezahlt haben, ein Rabatt von 5 % auf die Vergütungen gewährt (KB 4). Zudem ist auf den Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin kommt für die "Urheberrechte audio" ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die "Urheberrechte audiovisuell" sowie 4 BGE 125 III 141 E. 4a; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3. -7-