4. Vergütungsanspruch 4.1. Auf das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere von Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar. Für die Berechnung der Basisvergütung für urheberrechtsgeschützte audiovisuelle Nutzungen (Fläche bis 1'000 m 2 und/oder bis zu 200 Amtslinien) beträgt der Ansatz gemäss Ziff. 5 GT 3a Fr. 15.60 und Fr. 5.20 für die verwandten Schutzrechte pro Kalendermonat und Nutzungsort. Nach Ziff.