Gemäss unbestritten gebliebener Behauptung der Klägerin hat die Beklagte der Klägerin über die Billag AG ihre Nutzungen gemäss GT 3a angemeldet (Klage Rz. 11). Als Nutzerin von Werken, die vom GT 3a erfasst sind, untersteht die Beklagte dem Tarif. Folglich ist sie passivlegitimiert.