3.3. Würdigung Die Klägerin operiert mit Bewilligung des IGE als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 3). In Ziff. 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt (KB 4). Damit ist sie berechtigt und verpflichtet, die Rechte der vom Tarif erfassten Urheber und ausübenden Künstler und deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen.