Gemäss Art. 46 Abs. 3 URG sind die Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) im Sinne von Art. 55 URG zur Genehmigung vorzulegen und nach Genehmigung zu veröffentlichen. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere von Hintergrundmusik, wurde der GT 3a (KB 4) rechtskräftig aufgestellt. Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte grundsätzlich verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).4