Ausübende Künstler und Künstlerinnen haben gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. e URG unter anderem das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung oder deren Festlegung wahrnehmbar zu machen, wenn sie gesendet, weitergesendet oder zugänglich gemacht wird. Werden im Handel erhältliche Tonund Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs (Art. 33 Abs. 2 lit. e URG) oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG).