Die Beklagte nutze im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen. Folglich sei sie gestützt auf den GT 3a sowie die entsprechenden Artikel des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet, eine Vergütung gemäss Ziff. 4 ff. GT 3a zu entrichten. Die Beklagte sei daher passivlegitimiert.