3. Aktiv- und Passivlegitimation 3.1. Parteibehauptungen Die Klägerin bringt vor, sie sei eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG, besitze die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche und sei somit aktivlegitimiert. Die Beklagte nutze im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen.