1.2. Sachliche Zuständigkeit Laut Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO und § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Handelsgericht zuständig für Streitigkeiten aus Urheberrecht wie die vorliegende. Der Streitwert erreicht die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht. Daher entscheidet das Handelsgericht in Dreierbesetzung (§ 3 Abs. 6 lit. b GOG).