1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für die Beurteilung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Der Sitz der Beklagten liegt in Q._____ (vgl. KB 2). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben.